Gebührenübersicht für Therapeuten

Mustertext: ...Überschreitung der Beihilfesätze....

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie schreiben, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten nicht / in Zukunft nicht möglich sei, weil die beihilfefähigen Höchstsätze überschritten seien.

Einen Erstattungsanspruch habe ich auch bei Überschreiten der beihilfefähigen Höchstsätze, weil der von mir mit Ihnen abgeschlossene Tarif keinen Hinweis auf eine Begrenzung der Heilmittelerstattung enthält.

Die beihilfefähigen Höchstsätze sind laut Pressemitteilung des Bundesministerium des Inneren vom 7.2.2004 im Bereich der Heilmittel nicht kostendeckend und können daher auch nicht maßgeblich für die Erstattungshöhe sein.

Bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) folgen die Gerichte meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.

MfG