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05/02/11
Einführung in die 4. Auflage der GebüTh
Therapeuten in Heilmittelpraxen rechnen mit Patienten, die nicht über die Gesetzliche Krankenversicherung versichert sind, aufgrund eines zum Regelungsbereichs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehörenden Dienstvertrags ab. Dieser Vertrag ist nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Therapeut und Patient zustande kommen. Wird keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Therapeut und Patient über die Höhe der Vergütung getroffen, kam es in den vergangenen zehn Jahren immer wieder zum Streit darüber. Dieser Streit ist entstanden, weil es keine einheitliche und verbindliche Gebührenordnung, wie in andern freien Berufen üblich, gibt.
Aus diesem Grund ist in den Jahren 2007 und 2008 erstmals diese empirisch begründete Gebührenübersicht für Therapeuten zusammengetragen und in der ersten Auflage 2008 veröffentlicht worden. Inzwischen erscheint die GebüTh bereits in der 4. Auflage und insgesamt sind mehr als 40.000 Exemplare verkauft worden. Marktrecherchen haben ergeben, dass pro verkauften Exemplar mindestens 3 Leser erreicht werden, in vielen Heilmittelpraxen kann man auch von deutlich über 20 Lesern ausgehen. So lässt sich auf jeden Fall feststellen, dass die GebüTh inzwischen mindestens 150.000 Leser erreicht.
Damit dürfte die GebüTh sowohl die auflagenstärkste als auch die mit der größten Reichweite verbreitete Gebührenübersicht speziell für den Heilmittelbereich sein. Mit der vierten Auflage haben wir die Gebührenübersicht der einzelnen Fachgruppen um die allgemeinen Grundsätze, die der Rechnungslegung im Bereich von Heilmittelpraxen zugrunde liegen ergänzt. Damit erhofft sich der Redaktion und Verlag noch mehr Klarheit und Transparenz beim Vertragsabschluss zwischen Praxis und Patient.
Inhaltsverzeichnis GebüTh
Hinweise zur Internetausgabe
Diese Internetausgabe der GebüTh dient als Referenz für Patienten und Leistungserbringer. Die GebüTh ist urheberrechlich geschützt und darf nur von Therapeuten genutzt werden, die eine gedruckte Ausgabe käuflich erworben haben. Aus dem Erwerb der gekauften Ausgabe ist nicht abzuleiten, dass der Text der GebüTh für Praxisflyer oder ähnliches ohne Genehmigung des Rechteinhabers genutzt werden darf.