05/02/11
Leistungsübersicht der GebüTh
Die Leistungsbeschreibung der GebüTh lehnt sich anlog zur Preisgestaltung auch bei der Festlegung des Leistungsumfangs an den Regelungen der GKV an.
Diese umfassende Leistungsbeschreibung, die nur als Grundlage für die Leistungsbeschreibung der GebüTh dient, haben die Spitzenverbände der Heilmittelerbringer mit dem GKV-Spitzenverband in mehreren Anlagen zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V festgelegt. Diese Leistungsbeschreibungen werden von den Leistungserbringern bundesweit nur als Basis-Leistungsbeschreibung genutzt. Längere Behandlungszeiten als die Mindestbehandlungszeiten, höherwertigere Qualifikationen etc. können vom Therapeuten aufgrund medizinischer Notwendigkeit festgelegt werden.
Die Leistungsbeschreibungen werden unregelmäßig aktualisiert. Der jeweils für die GebüTh verwendete Stand der Leistungsbeschreibungen der GKV ist im Internet unter www.privatpreise.de veröffentlicht.
Leistungsbeschreibungen in dieser Übersicht, die sich wenigstens teilweise auf Leistungsbeschreibung der GKV beziehen erkennt man der fünfstelligen Heilmittelpositionsnummer gemäß des bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnisses. (Hinweis: Ein X in der Heilmittelpositionsnummer steht als Platzhalter). Alle entsprechenden Leistungen der GebüTh sind mit einer Heilmittelpositionsnummer versehen, auch wenn eine bestimmte Leistung nicht zu Lasten der GKV abrechenbar ist. Der Regelsatz dieser Leistungen kann aufgrund fehlender Kostenübernahme durch die GKV nicht gem. $4 Abs. (1) ermittelt werden. Gibt es eine Preisvereinbarung solcher Leistung in einem anderen Berufsbild, wird ersatzweise dieser Preis als Regelsatz übernommen.
Zusätzlich finden sich hier auch Leistungen, die nicht im Heilmittelpositionsnummernverzeichnis beschrieben werden, aber trotzdem als Heilmitteltherapie oder als Neben- bzw. Komplementärleistung zielführend sind. Das sind auch Leistungen, die über die klassische Heilmittelbehandlung hinausgehen, z.B. im Bereich von Wellness, Pädagogik, Gesundheitsberatung etc. Solche Leistungen können gem. § 1 Abs. 4 GebüTh nur dann berechnet werden, wenn die Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten/Kunden erfolgt. Solche Leistungen haben keine Positionsnummer. Die Preisgestaltung von Komplementärleistungen wird entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GebüTh berechnet.