"Beihilfeberechtigte sollen zuzahlen!" bestätigt das Bundesinnenministerium

Auch Beihilfeberechtigte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Zuzahlungen leisten! Dies hat das Bundesinnenministerium auf Anfrage von unternehmen praxis noch einmal in einer Stellungnahme bestätigt.

Ein Bericht aus der up|aktuell

Es sei nicht die Rechtsauffassung des Innenministeriums, dass Beihilfeversicherte immer wieder versuchen, die beihilfefähigen Höchstsätze als die verbindlich festgelegte obere Preisgrenze für eine Heilmitteltherapie durchzusetzen. Als oberster Dienstherr aller Bundesbediensteten ist das Ministerium auch maßgeblich für die Erstellung der Liste der beihilfefähigen Höchstsätze zuständig. Es sei, so schreibt die Pressestelle des Ministeriums, bereits seit langer Zeit Politik der Bundesregierung, Veränderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung - soweit dies im Hinblick auf die Strukturunterschiede der beiden verschiedenen Systeme möglich ist - wirkungsgleich auf das Beihilferecht zu übertragen. Sprich: Wenn Mitglieder in der GKV Zuzahlungen leisten müssen, dann soll das bitte auch für Beihilfeberechtigte gelten.

Keine vollständige Kostendeckung bei Höchstsätzen für Heilmittel

Das Innenministerium führt dann weiter aus: "Die Annahme, dass Beihilfeberechtigte keine Zuzahlungen zu leisten haben, entspricht grundsätzlich nicht der Rechtslage der Bundesbeihilfeverordnung. Für den Bereich der Heilmittel gilt allerdings, dass zu diesen Aufwendungen formal keine Zuzahlungen erfolgen, weil die von den Beihilfeberechtigten zu tragenden Eigenbehalte bereits bei der Festlegung der Höchstbeträge berücksichtigt sind. Die Höchstsätze für Heilmittel in der Bundesbeihilfeverordnung beinhalten daher bewusst keine vollständige Kostendeckung. Der den beihilfefähigen Höchstbetrag übersteigende Betrag entspricht somit der Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten. Damit wird im Beihilferecht ein anderer Weg als in der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt, wo die von den Krankenkassen zu zahlenden Kosten festgelegt und hierzu Zuzahlungen zu entrichten sind. Bei einem Vergleich der Leistungsentgelte beider Systeme müsste daher zu den Höchstbeträgen der beihilfefähigen Aufwendungen immer ein Eigenbehalt in vergleichbarer Höhe wie die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung hinzugerechnet werden."

Beihilfefähige Höchstsätze nur Nettopreise

Damit liefert das Bundesinnenministerium gleich eine Erklärung für die korrekte Bemessung von Heilmittelpreisen: Die beihilfefähigen Höchstsätze sind lediglich Nettopreise! Der tatsächliche Preis ergibt sich erst, wenn die auch von Beihilfeberechtigten zu leistende Zuzahlung zu diesem Nettopreis hinzugerechnet wird.

Die Höhe des Aufschlags auf die beihilfefähigen Höchstsätze kann man z. B. den Statistiken der Krankenkassen entnehmen. Die durchschnittliche Zuzahlung von GKV Patienten bei Verordnungen von Orthopäden betrug in 2008 rund 16 Prozent. Will man einen vergleichbaren Aufschlag auf die beihilfefähigen Höchstsätze vornehmen, so muss man ca. 19 Prozent dazurechnen!

Bei den Verordnungen von Kinderärzten sieht das allerdings schon ganz anders aus. Hier beträgt die Zuzahlung im Schnitt gerade einmal 0,14 Prozent und ist damit vernachlässigbar. Doch bereits bei Allgemeinmedizinern macht die Zuzahlung wieder 10 Prozent aus und müsste mit einem Aufschlag von ca. 12 Prozent auf die beihilfefähigen Höchstsätze korrigiert werden.

Die damit errechneten Preise für Heilmittel würden dann dem entsprechen was das Bundesinnenministerium in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2009 fordert: Es sei "zu berücksichtigen, dass sich Beihilfeberechtigte wie Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Zuzahlungen an den Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen von Heilmittelerbringern beteiligen müssen."

Quelle: up 06/2009