Ein Therapeut macht den größten Teil seines Umsatzes mit der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten. Die Honorierung und Leistungserbringung unterliegt in diesem Fall stark den gesetzgeberischen Einflüssen und ist geprägt von Minimalversorgung (§12 SGB V: ...Die Leistungen ... dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten...)
Bei der Versorgung von Privatpatienten kann der Therapeut dagegen seine Fachkompetenz und Berufserfahrung zu Gunsten des Patienten einbringen. Das bedeutet, dass der Therapeut aufgrund seines therapeutischen Konzepts den Umfang der Therapie für den jeweiligen Patienten festlegt und dann das dafür zu berechnende Honorar festlegt. Dabei orientiert er sich z.B. an überregionalem Gebührenübersichten, wie der GebüTh, der Gebührenübersicht für Therapeuten.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Therapeuten zwar den Leistungsumfang für die Patienten frei definieren, sich aber bei den Honoraren von scheinbaren, nicht existenten Richtlinien begrenzen lassen. Dabei gilt gerade bei Dienstleistern im Gesundheitswesen: Schlecht bezahlte Therapeuten führen notwendigerweise irgendwann zu schlechter Therapiequalität - denn Wissen kostet Geld!