Die Vertragsverhältnisse in der Heilmittel-Therapie erklärt.

Wie spielen die Beteiligten zusammen? Was hat die private Krankenversicherung mit dem Therapeuten zu tun? 

So funktionieren
Privatpreise in der Therapie

Freiberufler in Deutschland sind in ihrer Preisgestaltung nicht vollkommen frei, sondern durch gesetzliche und/oder berufsständische Gebührenordnungen dazu verpflichtet, ihre Honorare in diesem Rahmen vorhersehbar, nachvollziehbar und damit transparent zu gestalten.

Nur die freiberuflich tätigen Logopäden, Stimm-, Sprech- und Sprachheiltherapeuten, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Podologen haben keinen solchen formalen Rahmen.

Der Preis für eine Therapie muss also theoretisch immer wieder zwischen Heilmittelerbringer und Patient ausgehandelt werden. Ein Zustand, der das Verhältnis zwischen Patient und Therapeut zum Teil erheblich belastet, denn weder Therapeuten noch Patienten können sicher vorhersagen, bis zu welcher Höhe die privaten Krankenversicherungen die Kosten der Therapie übernehmen. 

Dieser ungeregelte Zustand führt im Ergebnis dazu, dass Kostenträger über ihre versicherten Patienten regelmäßig versuchen, den Preis für Therapie zu drücken.

Das Zusammenspiel
zwischen Patient und Therapeut

Du als Privatpatient entscheidest

Eine definierte Leistungsbeschreibung, die Dauer, konkreten Inhalt und Umfang der Therapie genau festlegt, gibt es im Bereich der PKV mangels vertraglicher Bindung zwischen PKV und Therapeuten nicht. So musst  letztlich Du – als Patient – entscheiden, welche Therapiequalität Du benötigst.

Übrigens: Die Gerichte entscheiden immer wieder, dass der Privatpatient nicht den billigsten Anbieter wählen muss, um einen Anspruch auf Erstattung zu haben! Hier findest Du einige Quellen...

Der Behandlungsvertrag

Zwischen Therapiepraxis und Privatpatient wird ein Behandlungsvertrag abgeschlossen (Dienstvertrag gem. §611ff. BGB): Der Heilmittelerbringer verpflichtet sich darin, seine definierte therapeutische Leistung zu erbringen, der Patient verpflichtet sich, dem Therapeuten den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die PKV zu zahlen.

Hier ist das Vertragsverhältnis zwischen PKV, Patient und Therapeut erklärt.

Leistungen der
privaten Krankenversicherung

Du hast als Privatpatient mit Deiner privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, aufgrund dessen werden die Heilmittelkosten übernommen.

Du solltest also darauf achten, dass der Vertrag keine Klausel enthält, der die Kostenerstattung für Heilmittel der Höhe nach begrenzt!

Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:

  • Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird.
  • Die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gem. Gesetz* eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.
    (*Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG), Ergotherapeutengesetz (ErgThG), Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG), Podologengesetz (PodG))

 

 

GebüTh - die Standard-Gebührenübersicht
für Therapie-Praxen

Für den Bereich der Privatversicherten gibt es in Deutschland keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern. Für Heilmittel existiert auch keine amtliche Gebührenordnung, wie Du das z. B. aus dem ärztlichen oder zahnärztlichen Bereich kennst.

Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten müssen Therapeuten die Preise ihrer Leistungen deswegen frei mit dem Patienten verhandeln.

Die GebüTh ist eine empirisch begründete Gebührenübersicht für Therapeuten und in der ersten Auflage 2007 veröffentlicht worden. Mit inzwischen mehr als 100.000 verkauften Exemplaren ist die GebüTh die auflagenstärkste und am weitesten verbreitete Gebührenübersicht speziell für den Heilmittelbereich.

Sprich Deinen Therapeuten auf die GebüTh an.